§ 78 AO — Beteiligte

Beteiligte sind

1.

Antragsteller und Antragsgegner,

2.

diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,

3.

diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.