§ 333 AO — Festsetzung der Zwangsmittel
Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt oder handelt der Pflichtige der Verpflichtung zuwider, so setzt die Finanzbehörde das Zwangsmittel fest.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.