§ 6 AdVermiStAnKoV — Erstattung von Auslagen

Bei internationalen Adoptionsvermittlungsverfahren erhebt die staatliche Adoptionsvermittlungsstelle folgende Auslagen:

1.

Aufwendungen für die Beschaffung von Urkunden,

2.

Aufwendungen für Übersetzungen,

3.

Vergütung von Sachverständigen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.