§ 6 AdVermiStAnKoV — Erstattung von Auslagen
Bei internationalen Adoptionsvermittlungsverfahren erhebt die staatliche Adoptionsvermittlungsstelle folgende Auslagen:
1.
Aufwendungen für die Beschaffung von Urkunden,
2.
Aufwendungen für Übersetzungen,
3.
Vergütung von Sachverständigen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.