§ 5 AbfBeauftrV — Nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter
Die zuständige Behörde soll einem zur Bestellung Verpflichteten auf Antrag die Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter gestatten, wenn hierdurch die sachgemäße Erfüllung der in § 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.