§ 4 AbfBeauftrV — Gemeinsamer Abfallbeauftragter

Betreibt ein zur Bestellung Verpflichteter mehrere Anlagen, mehrere Betriebe als Besitzer im Sinne des § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder mehrere Rücknahmesysteme oder Rücknahmestellen, kann ein gemeinsamer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter bestellt werden, wenn hierdurch die sachgemäße Erfüllung der in § 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.