§ 16 ZensVorbG 2011 — Umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen

(1) Die Angaben nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 20, 26 und 29 dürfen in Verbindung mit den Angaben nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis f des Zensusgesetzes 2011 als Auswahlgrundlage für umwelt- und wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen genutzt werden.

(2) Die Angaben nach § 2 Absatz 3 Nummer 32 und 33 dürfen in Verbindung mit den nach Absatz 1 ausgewählten Wohnanschriften für die Vorbereitung und Durchführung der Stichprobenerhebungen verwendet werden.

(3) Die Angaben nach Absatz 2 sind zu löschen, sobald sie für die Durchführung der Stichprobenerhebungen nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am 9. Mai 2017.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.