§ 14 ZensVorbG 2011 — Kosten
Eine Erstattung der Kosten von Datenübermittlungen an das Statistische Bundesamt erfolgt nicht.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.