§ 14 ZensVorbG 2011 — Kosten

Eine Erstattung der Kosten von Datenübermittlungen an das Statistische Bundesamt erfolgt nicht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.