§ 5 TreuhGDV 5

Streitigkeiten werden bei Unternehmen, an denen die Treuhandanstalt beteiligt ist, durch die Treuhandanstalt geschlichtet. Der Gerichtsweg wird dadurch nicht berührt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.