§ 3 TreuhGDV 5

Rechte nach § 2 erlöschen, wenn der Nutzer sie nicht bis zum 31. Dezember 1990 dem bisherigen Rechtsträger angezeigt hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.