§ 3 Lkw-MautV — Mauterhebungssysteme

(1) Der Mautschuldner kann die Maut wahlweise über ein manuelles Mauterhebungssystem, ein teilautomatisches Mauterhebungssystem oder ein automatisches Mauterhebungssystem entrichten.

(2) Alle Mautentrichtungen nach Absatz 1 erfolgen nach den Angaben des Mautschuldners (Prinzip der Selbstdeklaration). Der Mautschuldner ist für die Richtigkeit und Überprüfung der von ihm gemachten Angaben verantwortlich.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.