§ 28 LadSchlG — Bestimmung der zuständigen Behörden
Soweit in diesem Gesetz auf die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde verwiesen wird, bestimmt die Landesregierung durch Verordnung, welche Behörden zuständig sind.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.