§ 21 HIVHG — Anhängige Rechtsstreitigkeiten

Werden anhängige Rechtsstreitigkeiten über nach § 20 Abs. 1 erloschene Ansprüche für erledigt erklärt, so trägt jede Partei die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.