§ 15 ZwVwV — Gliederung der Einnahmen und Ausgaben

(1) Die Soll- und Isteinnahmen sind nach folgenden Konten zu gliedern:

1.

Mieten und Pachten nach Verwaltungseinheiten,

2.

andere Einnahmen.

(2) Der Saldo der vorigen Rechnung ist als jeweiliger Anfangsbestand vorzutragen.

(3) Die Gliederung der Ausgaben erfolgt nach folgenden Konten:

1.

Aufwendungen zur Unterhaltung des Objektes;

2.

öffentliche Lasten;

3.

Zahlungen an die Gläubiger;

4.

Gerichtskosten der Verwaltung;

5.

Vergütung des Verwalters;

6.

andere Ausgaben.

(4) Ist zur Umsatzsteuer optiert worden, so sind Umsatzsteueranteile und Vorsteuerbeträge gesondert darzustellen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.