§ 3 ZustÜblG

(1) Die weitere Beschwerde und die Revision finden ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statt.

(2) Das Oberlandesgericht ist zu einer Änderung seiner der weiteren Beschwerde unterliegenden Entscheidung nicht befugt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.