§ 2 ZirkRegV — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.

erteilende Behörde: die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes zuständige Behörde;

2.

kontrollierende Behörde: die für die Kontrolle nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes zuständige Behörde.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.