§ 3 ZHG§8DV

(1) Die Orte, an denen die Fortbildungskurse stattfinden, werden von den für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit den Lehrinstituten bestimmt.

(2) An einem Fortbildungskursus sollen höchstens 100 Dentisten teilnehmen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.