§ 14 ZahlPrüfbV — Anzeigewesen
Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist zu beurteilen. Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen ist einzugehen, festgestellte wesentliche Verstöße sind aufzuführen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.