§ 2 WStatG — Art der Statistik
(1) Aus dem Ergebnis der Wahlen gemäß § 1 sind unter Wahrung des Wahlgeheimnisses in ausgewählten Wahlbezirken repräsentative Wahlstatistiken über
a)
die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen,
b)
die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen sowie die Gründe für die Ungültigkeit von Stimmen als Bundesstatistik zu erstellen.
(2) In die Statistik nach Absatz 1 Buchstabe b sind ausgewählte Briefwahlbezirke einzubeziehen. Ein Briefwahlbezirk wird bestimmt durch die dem Briefwahlvorstand zugewiesene Zuständigkeit nach Wahlbezirken, die auf der Grundlage von § 2 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes oder von § 3 Abs. 2 des Europawahlgesetzes gebildet worden sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.