§ 1 WpIG — Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist auf Wertpapierinstitute und Datenbereitstellungsdienste mit Sitz oder Tätigkeit im Inland anzuwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.