§ 16 WpI-AnzV — Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 14 des Wertpapierinstitutsgesetzes
Die Absicht eines Wertpapierinstituts, sich zu vereinigen, ist von dem beteiligten Wertpapierinstitut nach § 64 Absatz 1 Nummer 14 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigen, sobald aufgrund der geführten Verhandlungen anzunehmen ist, dass die Vereinigung zustande kommen wird. Das Scheitern der Vereinigungsverhandlungen ist unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt bei erfolgreichen Vereinigungshandlungen für den rechtlichen Vollzug der Vereinigung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.