§ 3 WoStichPrG 1972
In der Wohnungsstichprobe sind zu erfassen:
1.
Hinsichtlich der Grundstücke, Gebäude und Wohnungen:
a)
Stand der Bauleitplanung, Art und Maß der Nutzung, Lage des Grundstücks im Gemeindegebiet, Bauweise und Erschließung;
b)
Art, Alter, Ausstattung, Zustand des Gebäudes, Zahl der Geschosse und Wohnungen; Förderung mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus; begonnene oder geplante Modernisierung und Instandsetzung sowie deren Kosten und Finanzierung; Eigentümer und bei Einzelpersonen deren soziale Stellung;
c)
Art, Größe, Ausstattung der Wohnung, Art der Beheizung, Lage der Wohnung innerhalb des Gebäudes, Art der Nutzung der Räume, Fernsprechanschluß sowie bei Mietwohnungen die Höhe der Miete.
2.
Hinsichtlich der Wohnparteien (Haushalte):
a)
Haushaltsmitglieder nach Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familienstand und Stellung innerhalb des Haushalts oder der Familie, sozialer Stellung, Einkommensgruppe; weitere Wohnung zum eigenen Gebrauch im Geltungsbereich dieses Gesetzes; benutzte Verkehrsmittel und Zeitaufwand für den Weg zum Kindergarten, zur Arbeits- und Ausbildungsstätte sowie deren Beurteilung;
b)
Haushalte nach Wohngeldbezug, erstmaligem Anlaß und Zeitpunkt der Wohngeldgewährung und derzeitige monatliche Höhe des Wohngelds; Anzahl eigengenutzter Kraftfahrzeuge, der Stellplätze sowie deren Lage, Abstellräume, Spielmöglichkeiten für Kinder, Einkaufsmöglichkeiten, Wohnlage und Umwelteinflüsse sowie deren Beurteilung;
c)
für die vorherige Wohnung Angaben wie Nummer 1 Buchstabe c sowie Wohndauer und Rechtsverhältnis, Größe der Gemeinde, Lage im Gemeindegebiet; Grund des Umzugs in die jetzige Wohnung und Bezugstermin;
d)
beabsichtigter Wohnungswechsel und Gründe, Wohnabsichten, Art und Umfang der eigenen Bemühungen, Zahlungsbereitschaft zur Verwirklichung;
e)
bei Untermietern Größe und Einrichtung der Räume und Höhe der Miete.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.