§ 7 WoPG 1996 — Aufbringung der Mittel
Der Bund stellt die Beträge für die Prämien den Ländern in voller Höhe gesondert zur Verfügung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.