Eingangsformel WissBdVV

Auf Grund des § 7 Absatz 3 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.