§ 8 WismutAGAbkG

Die Bundesrepublik Deutschland ist Gründer im Sinne von § 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Auf die Gründung finden die §§ 1 bis 12 mit Ausnahme von § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 11 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Anwendung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.