§ 6 4. WindSeeV — Feststellung der zu installierenden Leistung

(1) Die auf der Fläche N-9.1 zu installierende Leistung beträgt 2 000 Megawatt.

(2) Die auf der Fläche N-9.2 zu installierende Leistung beträgt 2 000 Megawatt.

(3) Die auf der Fläche N-9.3 zu installierende Leistung beträgt 1 500 Megawatt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.