§ 37 3. WindSeeV — Feststellung der zu installierenden Leistung
(1) Die auf der Fläche N-6.6 zu installierende Leistung beträgt 630 Megawatt.
(2) Die auf der Fläche N-6.7 zu installierende Leistung beträgt 270 Megawatt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.