§ 40 2. WindSeeV — Feststellung der zu installierenden Leistung
(1) Die auf der Fläche N-3.5 zu installierende Leistung beträgt 420 Megawatt.
(2) Die auf der Fläche N-3.6 zu installierende Leistung beträgt 480 Megawatt.
(3) Die auf der Fläche N-7.2 zu installierende Leistung beträgt 980 Megawatt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.