Art 2 WerraSalzGAufhG

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe des Gesetzes über den Abbau von Salzen im Grenzgebiet an der Werra in den Abbaugebieten im Sinne des § 1 des Gesetzes bestehenden Rechte, insbesondere Bergwerkseigentum, Bewilligungen, Zulassungen und Genehmigungen, bleiben unberührt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.