§ 7 WDO — Disziplinarbuch
Förmliche Anerkennungen, unanfechtbar verhängte Disziplinarmaßnahmen und rechtskräftig ausgesprochene Strafen sind in das Disziplinarbuch einzutragen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.