§ 5 WasMotRV — Zuwasserlassen, Herausnehmen aus dem Wasser
Wassermotorräder dürfen nur auf befestigten Zugängen, wie Slipanlagen oder Rampen, oder mittels geeigneter Kranvorrichtungen zu Wasser gelassen oder aus dem Wasser herausgenommen werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.