§ 1 WahlkostenV — Feste Beträge der Wahlkostenerstattung

Der feste Betrag nach § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes wird für Gemeinden bis zu 100 000 Wahlberechtigten auf 0,51 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten auf 0,79 Euro festgesetzt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.