Eingangsformel VZOZÜV
Auf Grund des § 7 Abs. 6 des Vermögenszuordnungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 562) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.