§ 5 VwGmbHVtr

Die Höhe des Grundkapitals der Volkswagenwerk Aktiengesellschaft wird vom Bund im Benehmen mit dem Land Niedersachsen festgesetzt werden.

In der Satzung der Volkswagenwerk Aktiengesellschaft ist vorzusehen, daß je zwei Mitglieder vom Bund und dem Land Niedersachsen in den Aufsichtsrat entsandt werden und daß Beschlüsse, für die nach dem Aktiengesetz eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, einer Mehrheit von mehr als 80 vom Hundert des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals bedürfen.

Einen Vorschlag des Bundes, einen seiner Vertreter im Aufsichtsrat zum Vorsitzer zu wählen, werden die Vertreter des Landes Niedersachsen unterstützen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.