§ 2 VWGmbHG

Der als Anlage beigefügte, zwischen dem Bund und dem Land Niedersachsen geschlossene Vertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung und über die Errichtung einer "Stiftung Volkswagenwerk" vom 11./12. November 1959 wird genehmigt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.