§ 62 VGG — Informationen zu Musikwerken und Online-Rechten
(1) Die Verwertungsgesellschaft informiert auf hinreichend begründete Anfrage Anbieter von Online-Diensten, Berechtigte, Rechtsinhaber, deren Rechte sie auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, und andere Verwertungsgesellschaften elektronisch über:
1.
die Musikwerke, an denen sie aktuell Online-Rechte wahrnimmt,
2.
die aktuell vollständig oder teilweise von ihr wahrgenommenen Online-Rechte und
3.
die aktuell von der Wahrnehmung umfassten Gebiete.
(2) Die Verwertungsgesellschaft darf, soweit dies erforderlich ist, angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Richtigkeit und Integrität der Daten zu schützen, um ihre Weiterverwendung zu kontrollieren und um wirtschaftlich sensible Informationen zu schützen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.