§ 15 VerstromG 3 — Ordnungswidrigkeiten
(1) (weggefallen)
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 13 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2.
entgegen § 13 Abs. 2 bis 6 eine vorgeschriebene Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
3.
entgegen § 13 Abs. 7 das Betreten von Grundstücken oder Geschäftsräumen, die Vornahme von Besichtigungen und Prüfungen oder die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen nicht duldet,
4.
entgegen § 13 Abs. 5a Unterlagen nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.