§ 15 VerstromG 3 — Ordnungswidrigkeiten

(1) (weggefallen)

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 13 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2.

entgegen § 13 Abs. 2 bis 6 eine vorgeschriebene Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

3.

entgegen § 13 Abs. 7 das Betreten von Grundstücken oder Geschäftsräumen, die Vornahme von Besichtigungen und Prüfungen oder die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen nicht duldet,

4.

entgegen § 13 Abs. 5a Unterlagen nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.