§ 9 VersAnsprReglG

Die Bestimmungen der §§ 2, 3, 5 bis 8 gelten für Gruppenversicherungen sinngemäß.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.