§ 4 VersaillerVtrAbkBELGABest
Die Höhe der nach Artikel 12 weiterzuzahlenden Renten bestimmt sich nach den bei Beginn des auf die Wohnsitzverlegung des Berechtigten folgenden Monats geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.