Eingangsformel VerklV

Auf Grund des § 522 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 21. Juni 1972 (BGBl. I S. 966) neu gefasst und durch Artikel 91 Nr. 5 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Auswärtige Amt:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.