§ 1 VAFreistV
Die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen und die Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands werden von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz freigestellt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.