§ 22c UStG — Ausstellung von Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung
Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten:
1.
den Hinweis auf die Fiskalvertretung;
2.
den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters;
3.
die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.