§ 22c UStG — Ausstellung von Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung

Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Hinweis auf die Fiskalvertretung;

2.

den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters;

3.

die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.