§ 191 UmwG — Einbezogene Rechtsträger

(1) Formwechselnde Rechtsträger können sein:

1.

eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) und Partnerschaftsgesellschaften;

2.

Kapitalgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 2);

3.

eingetragene Genossenschaften;

4.

rechtsfähige Vereine;

5.

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;

6.

Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.

(2) Rechtsträger neuer Rechtsform können sein:

1.

eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) und Partnerschaftsgesellschaften;

2.

Kapitalgesellschaften;

3.

eingetragene Genossenschaften.

(3) Der Formwechsel ist auch bei aufgelösten Rechtsträgern möglich, wenn ihre Fortsetzung in der bisherigen Rechtsform beschlossen werden könnte.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.