§ 7 UErgGDV 2

Nimmt der Berechtigte die Anmeldung selbst vor, so hat er Unterlagen über den Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort, den Sitz oder Ort der Geschäftsleitung desjenigen beizufügen, der am 1. Oktober 1949 oder an einem nach § 7 Abs. 2 des Altbankengesetzes maßgebenden Zeitpunkt Gläubiger war.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.