§ 53 UErgG

Jede Altbank, die nach den Vorschriften dieses Abschnittes Ausgleichsforderungen erhält, hat ihre Rechte aus Ansprüchen der in § 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Art auf den Bund zu übertragen, soweit nicht bereits eine Übertragung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 des Umstellungsgesetzes auf ein Land erforderlich ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.