§ 24 UBSKMG — Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Betroffenenrates sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten, die ihnen während der Mitgliedschaft im Betroffenenrat berichtet oder bekannt werden, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft, verpflichtet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.