§ 9 UAGZVV — Mündliche Prüfung in Verfahren zur Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung

(1) Die mündliche Prüfung in Verfahren zur Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch. Gegenstand des Prüfungsgesprächs sind Fragen aus dem ausgewählten Fachgebiet im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes.

(2) Im Übrigen gelten die §§ 5 bis 8 entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.