§ 6 TrZollG — Vereinfachte Zollanmeldung
Die Vorschriften des Zollkodex der Union, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex und der Durchführungsverordnung zum Zollkodex zur vereinfachten Zollanmeldung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr gelten für die Zollanmeldung zur Truppenverwendung nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.