§ 12 TranspRLDV — Gleichwertigkeit der Anforderungen an die im Lagebericht enthaltenen Informationen
Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 114 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Emittent dem § 289 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3 und dem § 315 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 sowie dem § 285 Nummer 33 und dem § 314 Absatz 1 Nummer 25 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Angaben macht.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.