§ 9b BmTierSSchV — Verbringungsverbot für geimpfte Tiere

Es ist verboten, Tiere, die auf Grund einer Anordnung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der MKS-Verordnung geimpft worden sind, innergemeinschaftlich zu verbringen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.