§ 2 TierSeuchMeldV — Begriffsbestimmungen

(1) Im Anwendungsbereich dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen

1.

der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018,

2.

der auf Grundlage von Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen und

3.

der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024, soweit in Satz 2 nichts anderes geregelt ist.Unternehmer im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmer im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018.

(2) Arten und Artengruppen der Huftiere im Sinne dieser Verordnung sind Huftierarten im Sinne des Anhangs III der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.